FAQs

Wo erhalte ich ein Rezept für die logopädische Behandlung und wie lange ist es gültig?

Verordnungen für eine logopädische Behandlung stellen Allgemeinärzte, HNO-Ärzte, Phoniater, Pädaudiologen, Kieferorthopäden, Zahnärzte, Kinder- und Jugendpsychologen oder Neurologen aus.

Es ist zu beachten, dass zwischen dem Ausstellungsdatum des Rezeptes und dem logopädischen Ersttermin maximal 14 Tage liegen dürfen. Daher empfiehlt sich, bereits frühzeitig einen Termin für die logopädische Erstuntersuchung mit uns zu vereinbaren und die Verordnung erst kurz vorher beim Arzt abzuholen.

Wie vereinbare ich einen Termin?

Unsere Kontaktdaten zur Terminvereinbarung finden Sie hier.

Wie läuft der Ersttermin ab?

Zunächst möchten wir von Ihnen erfahren, weshalb Sie sich oder Ihr Kind bei uns vorstellen. Im weiteren Verlauf des damit bereits begonnenen Anamnesegespräches klären wir alle wichtigen Fragestellungen rund um die Therapieplanung.

Anschließend machen wir uns mit Hilfe moderner und individuell abgestimmter Diagnostikverfahren ein eigenes Bild. Diese Verfahren dienen zur Überprüfung der verschiedenen logopädischen Bereiche (u.a. Aussprache, Wortschatz, Grammatik). Bei Kindern erfolgt dies möglichst natürlich und auf spielerische Art und Weise.

Zum Abschluss erläutern wir Ihnen den passenden Therapieansatz, die weitere Behandlung und beantworten noch offene Fragen.

Wie lange ist eine Therapiesitzung und wie oft findet sie statt?

Ihr verordnender Arzt stellt je nach Störungsbild ein Rezept aus.

Gewöhnlich sind 10 Therapieeinheiten mit einer Therapiedauer von 45 Minuten. In der Regel findet die logopädische Therapie 1- 2 Mal pro Woche statt.

Müssen Zuzahlungen zu den Behandlungen geleistet werden?

Gesetzlich versicherte Patienten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr müssen für ihre Krankenkasse eine Zuzahlung in Höhe von 10% des Rezeptwertes und 10 Euro pro Rezept entrichten, wenn keine Befreiung durch die Krankenkasse vorliegt.

Zuzahlungen müssen nur bis zu einer Belastungsgrenze geleistet werden. Diese liegt bei 2% des Bruttojahreseinkommens (1% bei chronisch Kranken). Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Was ist ein Hausbesuch und für wen ist er relevant?

In besonderen Fällen führen wir die Behandlung auch bei Ihnen zu Hause oder in Pflege- und Altersheimen durch.

Voraussetzung für die Kostenübernahme seitens der Krankenkasse ist eine Bewegungseinschränkung des Betroffenen. Ob ein Hausbesuch in ihrem Fall möglich ist, entscheidet der verordnende Arzt.